_ vom 30. März 2009 ausgeführt, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung bislang noch kompensiert gewesen sei. Im Rahmen einer Burn-out-Symptomatik mit Arbeitsplatzverlust habe die Klägerin dekompensiert, was zur Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit geführt habe. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 24. Oktober 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Auffassung der Klägerin hat sich ihr Gesundheitszustand und mithin ihre Arbeitsfähigkeit seit der Erstattung des Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ nicht verändert. | |||||||||| | | |||||||||| | Dr. O.___