Auch im Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ wurde festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit allein psychisch bedingt sei. Die psychische Erkrankung der Klägerin ist somit als ein von der Schmerzstörung losgelöstes, eigenständiges Leiden anzusehen (BGer-Urteil 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 9. | |||||||||| | 9.1 Im Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ vom 18. April 2009 wird gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.______ vom 30. März 2009 ausgeführt, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung bislang noch kompensiert gewesen sei.