Vorliegend darf in Würdigung der medizinischen Aktenlage jedoch von einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ausgegangen werden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.3.3). Die von den Ärztinnen und Ärzten diagnostizierten psychischen Beschwerden stellen nicht bloss Begleiterscheinungen eines psychogenen Schmerzgeschehens dar. Dr. O.______ weist in seinem Gutachten denn auch darauf hin, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren Stressfaktoren darstellten, jedoch nicht ursächlich auslösende und aufrechterhaltende Faktoren der rezidivierenden depressiven Störung seien. Auch im Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.__