Sodann hat es offen gelassen, ob die Schleudertrauma-typischen Beschwerden im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Fehlentwicklung in den Hintergrund getreten sind (E. II./7). Die bei der Klägerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vermag rechtsprechungsgemäss für sich alleine gesehen zwar noch keine langandauernde Verringerung der erwerblichen Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Vorliegend darf in Würdigung der medizinischen Aktenlage jedoch von einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ausgegangen werden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.3.3).