Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert (vgl. Art. 23 lit. a BVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 8.2 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Entscheid vom 7. September 2011 (VG.2011.00017) zum Schluss gelangt, dass bei der Klägerin keine Beschwerden mit einem klaren körperlichen Korrelat vorliegen (E. II./4). Sodann hat es offen gelassen, ob die Schleudertrauma-typischen Beschwerden im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Fehlentwicklung in den Hintergrund getreten sind (E. II./7).