Für diese Zeit stehe ihr eine halbe Rente zu. Seit der Kündigung sei aber wiederum von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb sie mit Wirkung ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 8. | |||||||||| | 8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die invalidisierende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Juni 2007 eingetreten ist. Diesbezüglich kann insbesondere auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. O.______ verwiesen werden (vgl. oben E. II./6.7). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert (vgl. Art.