| |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ vom 18. April 2009 ergangene Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 zutreffend sei. Dieser sei für die Anspruchsbeurteilung heranzuziehen. Demzufolge sei sie seit dem 4. Juni 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vorerst habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juni 2008 habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach dem 1. September 2007 sei ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder zumutbar gewesen. Für diese Zeit stehe ihr eine halbe Rente zu.