Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, Dr. med. Q.______, FMH für Allgemeine Medizin, führte am 8. August 2010 aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht umfassend auf das Gutachten von Dr. O.______ abgestellt werden könne. Insbesondere könne ein seit Juni 2007 bestehendes psychisches Leiden, das die Arbeitsfähigkeit massgeblich tangiere, nachvollzogen werden. Dr. med. R.______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fügte am 18. Januar 2012 an, dass aufgrund des im Gutachten von Dr. O.___