Die subjektiven Klagen der Patientin könnten objektiv nicht erklärt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die im Alltag subjektiv erlebten Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses mit der psychischen- und der Schmerzsymptomatik assoziiert seien und keine hirnorganische Ursache hätten. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. Die Patientin sollte in der Lage sein, ihre frühere Tätigkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ zu bewältigen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.10 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, Dr. med.