Im Schreiben vom 3. Juni 2010 führte Dr. F.______ unter anderem aus, er sei als Hausarzt froh, dass die Klägerin weiterhin zu 50 % arbeite und vor allem arbeiten könne. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.9 Die Klägerin wurde im Spital P.______ neuropsychologisch untersucht. Dem Bericht vom 25. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass sich bei einem im Alters- und Bildungsvergleich eher im unteren Durchschnittsbereich liegenden kognitiven Leistungsprofil ohne Ausnahme unauffällige kognitive Leistungen zeigten. Die subjektiven Klagen der Patientin könnten objektiv nicht erklärt werden.