| |||||||||| | | |||||||||| | Daher sei davon auszugehen, dass im Juni 2007 eine schwere depressive Episode aufgetreten sei. Seither bestehe bis zum Untersuchungszeitpunkt eine depressive Episode von leichtem bis schwerem Ausprägungsgrad, wobei während der überwiegenden Zeit eine mittelgradige Episode bestanden habe. Vom 5. Juni bis zum 23. Juli 2007 sei die Klägerin gänzlich und vom 27. Juli bis zum 12. August 2007 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.8 Im Schreiben vom 3. Juni 2010 führte Dr. F.___