weitgehend. Ergänzend führte er an, dass aktuell noch ein leicht- bis mittelgradiger depressiver Zustand (ICD-10: F33.1) vorliege. Zudem könne nicht von einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, da die Klägerin auch sehr energisch auftreten könne, wenn sie befürchte, in irgendeine Form von Abhängigkeit zu geraten. Jede Art von Arbeitstätigkeit werde durch die vorliegenden, psychischen Beeinträchtigungen bis auf Weiteres vollständig verunmöglicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.7 Am 26. Juli 2010 liess die IV-Stelle bei Dr. med. O.______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein psychiatrisches Gutachten erstellen.