| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Hausarzt Dr. med. F.______, FMH Allgemeinmedizin, attestierte der Klägerin am 13. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 12. Dezember 2005 sowie wieder ab dem 1. September 2009. Zwischenzeitlich habe vom 4. Juni 2007 an eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Er gab an, die Klägerin befinde sich seit 1995 in unregelmässiger ärztlicher und seit Mai 2007 in regelmässiger chiropraktischer Behandlung wegen persistierender Rückenschmerzen. Die Abklärungen hätten aber keine spezifische Ursache der Schmerzen gezeigt. Zudem könne eine latente depressive Symptomatik diagnostiziert werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3