Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation sowie Eigenanstrengung der versicherten Person ausnahmsweise für die Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 130 V 352 E. 2.2.2 f.; BGer Urteil 9C_531/2012 vom 5. März 2013 E. 2). | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1