Diesbezüglich gibt es keinen Grund, von den Feststellungen der Invalidenversicherung abzuweichen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Strittig und zu prüfen ist das Ausmass und der Verlauf der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Klägerin. Wie erwähnt, ist diesbezüglich auf die invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen abzustellen (vgl. dazu oben E. II./3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.