Für die berufliche Vorsorge ist deshalb nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert. Der – wie mit Verfügung vom 6. Januar 2014 erfolgt – nach der gemischten Methode des Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) ermittelte Invaliditätsgrad kann nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden (BGE 120 V 106 E. 4b). Entsprechend zeitigt der parallel zum vorliegenden Klageverfahren ausgefällte Entscheid keine Auswirkungen. Eine Ausnahme besteht hingegen in Bezug auf den Rentenbeginn. Diesbezüglich gibt es keinen Grund, von den Feststellungen der Invalidenversicherung abzuweichen.