Eine Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids hinsichtlich der Rentenhöhe ist auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung teilerwerbstätig war. Die IV-Stelle ging für die Bemessung der Invalidität von einem Erwerbsstatus von 80 % und von einer Haushaltstätigkeit der Klägerin im Umfang von 20 % aus. Das BVG versichert hingegen nur Erwerbstätige. Die berufliche Vorsorge stellt einen Ersatz für den nach Eintritt der Invalidität ausbleibenden Lohn dar. Für die berufliche Vorsorge ist deshalb nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert.