Insbesondere nahm es keine eingehende Prüfung der auf medizinischen Feststellungen beruhenden Leistungsfähigkeit der Klägerin vor. Trotz grundsätzlich identischem Invaliditätsbegriff sind die Erwägungen aus dem parallelen Verfahren zum Ausmass der Erwerbsunfähigkeit für das vorliegende Verfahren somit nicht massgebend. | |||||||||| | | |||||||||| | Eine Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids hinsichtlich der Rentenhöhe ist auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung teilerwerbstätig war.