Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beschränkt sich das Gericht im heute ausgefällten Entscheid auf die allseits unbestrittene Feststellung eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ab 1. Juni 2008. Da die Klägerin seit 2000 eine Witwenrente der AHV bezieht, war eine genaue Einschätzung des Invaliditätsgrades für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend. Das Gericht sah deshalb von einer exakten Festsetzung des Invaliditätsgrades ab. Insbesondere nahm es keine eingehende Prüfung der auf medizinischen Feststellungen beruhenden Leistungsfähigkeit der Klägerin vor.