Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Die den Erwägungen der IV-Stelle zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeiten und mithin die Höhe des Invaliditätsgrades werden von der Klägerin bestritten und sind unter anderem Gegenstand eines am Verwaltungsgericht parallel laufenden Beschwerdeverfahrens (VG.2014.00013). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beschränkt sich das Gericht im heute ausgefällten Entscheid auf die allseits unbestrittene Feststellung eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ab 1. Juni 2008.