Dies bringt häufig Schwierigkeiten mit sich und birgt zudem das Risiko von unterschiedlichen Schätzungen und verschiedenen Ergebnissen (BGE 115 V 208 E. 2b und 2c). Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der beruflichen Vorsorge daher prinzipiell bindend (BGE 132 V 1 E. 3.2; vgl. Stauffer, S. 58 ff.). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Gemäss Ziff.