Der Begriff der Invalidität ist im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar. Andernfalls müssten die Vorsorgeeinrichtungen jeden Fall parallel zur Invalidenversicherung medizinisch untersuchen. Dies bringt häufig Schwierigkeiten mit sich und birgt zudem das Risiko von unterschiedlichen Schätzungen und verschiedenen Ergebnissen (BGE 115 V 208 E. 2b und 2c).