Der Rentenanspruch richtet sich nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft steht. Nicht anwendbar ist dasjenige Reglement, das im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidisierung führte, bestand (Stauffer, S. 79, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Der Begriff der Invalidität ist im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung.