Leistungspflichtig ist grundsätzlich diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses versichert war (Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 68 ff.). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Der Rentenanspruch richtet sich nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft steht.