Die obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet insbesondere im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin noch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).