2.1 Die obligatorische berufliche Vorsorge umfasst unter anderem alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt des Versicherungsfalls zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet insbesondere im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit.