Gleichzeitig zeigte er den Beizug der Akten der Invalidenversicherung an und gewährte den Parteien eine Frist, um hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) i.V.m. Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| |