Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Am 21. März 2014 reichte A.______ beim Verwaltungsgericht