Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 bestätigte sie die Leistungsabweisung. Zur Begründung führte sie aus, dass Witwen, die sowohl Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, nur die höhere der beiden ausbezahlt werde. Da die Invalidenrente betragsmässig tiefer liege als die Witwenrente, bleibe Letztere als Besitzstand bestehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.4 Dagegen erhob A.______ am 29. Januar 2014 (VG.2014.00013) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente habe.