{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:48", "Checksum": "b45f9e7ef54d53194c0e3fec94236c0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n13.\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin seit Juni 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Damals war sie bei der Beklagten vorsorgeversichert. Bis zur Kündigung im Oktober 2008 ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Der Invaliditätsgrad beträgt deshalb vom 1. Juni 2008 bis Ende Januar 2009 37,5 %. Infolge der Kündigung kam es im Oktober 2008 bis zum Austritt aus der Fachklinik I.______ am 9. März 2009 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit. Die Klägerin war während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, weshalb der Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2009 wiederum auf 37,5 % festzusetzten ist. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ist schliesslich aufgrund der Ausrichtung von Krankentaggeldern auf die Zeit vom 3. bis zum 30. Juni 2009 zu beschränken.\nDie Klage ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 3. bis zum 30. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. März 2014, zu bezahlen.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art 73 Abs. 2 BVG).\nDie teilweise obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 1 VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 3. bis zum 30. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zins von 5 % ab 21. März 2014, zu bezahlen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}