{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n9.3 Nach dem Gesagten ist mit der Beklagten einig zu gehen, dass die Klägerin seit Juni 2007 überwiegend zu 50 % arbeitsunfähig ist. Einzig für die Zeit nach der Kündigung am 24. Oktober 2008 bis zum 9. März 2009 ist infolge einer psychischen Dekompensation von einem höheren Ausprägungsrad der depressiven Episode und von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n10. |\n||||||||||\n|\n10.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n10.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung ist grundsätzlich der Beginn des Rentenanspruches (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete die Klägerin in einem 80 %-Pensum und verdiente 87'700.- im Jahr (vgl. Fragebogen Arbeitgeberin vom 27. Juni 2008). Auswirkungen eines invalidisierenden Leidens, die sich im nichterwerblichen Betätigungsfeld der Klägerin niederschlagen, sind für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge nicht zu berücksichtigen (BGE 120 V 106 E. 4b; BGer-Urteil 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2; vgl. oben E. II./3.3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns, d.h. im Juni 2008, ihre bisherige Tätigkeit bis zu ihrer Entlassung im Umfang von 50 % weiterführte. Daher ist davon auszugehen, dass sie bei zuvor stabilen Arbeitsverhältnissen ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit vollumfänglich ausschöpfte (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Berechnung des Invalideneinkommen ist daher auf den tatsächlichen, bei Rentenbeginn erzielten Verdienst der Klägerin abzustellen. Der Invalidenlohn beträgt somit für die Zeit bis zur Kündigung im Oktober 2008 unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 54'812.50. Das Invalideneinkommen ist dem Valideneinkommen von Fr. 87'700.- gegenüberzustellen. Dadurch resultiert ein Invaliditätsgrad von 37,5 %. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n10.3 Nach der Kündigung war die Klägerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 121 V 264 E. 6a). Demnach ergibt sich ab dem 1. Februar 2009 ein Invaliditätsgrad von 100 %. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n10.4 Den schlüssigen Einschätzungen von Dr. O.______ und von Hausarzt Dr. F.______ zufolge war die Klägerin nach der Dekompensationsphase in ihrer bisherigen Tätigkeit als Laborleiterin wieder zu 50 % arbeitsfähig. Es ist deshalb nicht notwendig, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Vielmehr beträgt dieses nach wie vor Fr. 54'812.50. In Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich ab dem 1. Juli 2009 erneut ein Invaliditätsgrad von 37,5 %. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n10.5 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgrad vom 1. Juni 2008 bis Ende Januar 2009 und ab dem 1. Juli 2009 auf 37,5 % festzusetzen, was zu keinem Rentenbezug berechtigt. Vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2009 beträgt er hingegen 100 %. Für diese Zeit steht der Beklagten grundsätzlich eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG und Ziff. 11.4 Reglement). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n11. |\n||||||||||\n|\n11.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (Art. 26 lit. a BVV2) und die Taggeldversicherung von der Arbeitgeberin mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Invalidenleistungen mit der Lohnfortzahlung und Lohnsurrogaten der Arbeitgeberin zu koordinieren. Dadurch soll eine Überentschädigung der versicherten Person vermieden werden (Marc Hürzeler, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 26 N. 7). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n11.2 Die Beklagte hat in Ziff. 11.2 ihres Reglements von der Möglichkeit des Aufschubs der Invalidenleistungen Gebrauch gemacht. Bis am 2. Juni 2009 erhielt die Klägerin Taggelder des Krankenversicherers. Da die Voraussetzungen für den Aufschub der Invalidenrente erfüllt sind, beschränkt sich der Anspruch der Klägerin auf Bezug einer ganzen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf die Zeit vom 3. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2009. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n12. |\n||||||||||\n|\nDie Klägerin beantragt sodann die Ausrichtung eines Zinses von 5 % seit Fälligkeit der Leistung. Mangels einer Bestimmung im Reglement der Beklagten richtet sich die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten vorliegend nach Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; vgl. BGE 119 V 131 E. 4c; BGer-Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin reichte die zu beurteilende Klage am 21. März 2014 ein. Von diesem Zeitpunkt an sind somit Zinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n"}