{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n9.1 Im Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ vom 18. April 2009 wird gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.______ vom 30. März 2009 ausgeführt, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung bislang noch kompensiert gewesen sei. Im Rahmen einer Burn-out-Symptomatik mit Arbeitsplatzverlust habe die Klägerin dekompensiert, was zur Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit geführt habe. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 24. Oktober 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Auffassung der Klägerin hat sich ihr Gesundheitszustand und mithin ihre Arbeitsfähigkeit seit der Erstattung des Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ nicht verändert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDr. O.______ setzt die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus psychischen Gründen vom 5. Juni bis zum 23. Juli 2007 bei 100 % fest. Vom 24. Juli bis zum 12. August 2007 geht er dann von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 13. August 2007 von einer solchen von 50 % aus. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass die depressiven Episoden der Klägerin von leichtem bis schwerem Ausprägungsgrad sein können. Er widerspricht dem Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ insofern, als er nicht von einer abhängigen asthenischen Persönlichkeitsstörung ausgeht, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer (gegenwärtig) mittelgradigen Episode. Darüber hinaus erachtet er nicht die psychische Dekompensation aufgrund der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin als Auslöser der erwerblichen Leistungsunfähigkeit, sondern eine schwere depressive Episode im Juni und Juli 2007, welche ohne erkennbaren Auslöser begonnen habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie beiden Gutachten unterscheiden sich somit vor allem bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeitseinschätzung voneinander. Seine vom psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ abweichende Diagnose begründet Dr. O.______ mit dem Funktionsniveau der Klägerin, welches in sämtlichen Lebenslagen bis zum Auftreten der depressiven Störung zu hoch gewesen sei, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung wird vom behandelnden Psychiater, Dr. N.______, am 16. Januar 2010 bestätigt. Diesbezüglich kann er sich mit dem Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ ebenfalls nicht einverstanden erklären, was für die Zuverlässigkeit der medizinischen Einschätzung durch Dr. O.______ spricht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAllein auf die Diagnose kann es jedoch nicht ankommen. Ausschlaggebend ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dr. N.______ nimmt im Januar 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit an und stimmt damit mit der Gutachterin der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ überein. Er hält die Prognose im Nachgang zum Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ für wesentlich negativer und geht von einer anhaltenden psychischen Dekompensation aus. Dr. O.______ hingegen schätzt die Arbeitsfähigkeit bei einer mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode auf 50 % ein. Hiervon sei seit dem 13. August 2007 während der überwiegenden Zeit auszugehen. Damit setzt sich Dr. O.______ nur vordergründig in Widerspruch zum Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______. Seine Schlussfolgerung schliesst nämlich eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach der Kündigung am 24. Oktober 2008 nicht aus. Die vom Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ abweichende Beurteilung des Ausprägungsgrades der depressiven Episode erklärt Dr. O.______ damit, dass einerseits der Schweregrad der depressiven Episode geschwankt habe und andererseits sich die Klägerin lange Zeit nicht habe eingestehen können, an einer Depression erkrankt zu sein. Im Grunde genommen geht auch Dr. M.______ von einer nur vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands aus. So hält sie fest, dass nach einer stationären psychotherapeutischen Behandlung bis in sechs Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und bis in einem Jahr von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Sie erwartete somit einen abnehmenden Ausprägungsgrad der Krankheit und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemzufolge ist das Gutachten von Dr. O.______ schlüssig. Es leuchtet ein, dass sich die Klägerin nach der kündigungsbedingten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Oktober 2008 wieder aufgefangen hat, sodass danach mit Dr. O.______ von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie das Bestehen einer latenten depressiven Symptomatik wird sodann am 3. Juni 2010 und am 30. Januar 2012 von Hausarzt Dr. F.______ bestätigt. Zu klären bleibt jedoch, wann sich der Schweregrad der Depression nach der Kündigung verbessert hat. Diesbezüglich kann der Bericht der Fachklinik I.______ vom 15. April 2009 herangezogen werden. Die behandelnden Psychiater gehen nach einem mehrwöchigen Aufenthalt der Klägerin davon aus, dass ihr ab dem 9. März 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n9.2 Das Gutachten von Dr. O.______ beantwortet die gestellten Fragen umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens bestehen keine. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}