{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n6.8 Im Schreiben vom 3. Juni 2010 führte Dr. F.______ unter anderem aus, er sei als Hausarzt froh, dass die Klägerin weiterhin zu 50 % arbeite und vor allem arbeiten könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.9 Die Klägerin wurde im Spital P.______ neuropsychologisch untersucht. Dem Bericht vom 25. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass sich bei einem im Alters- und Bildungsvergleich eher im unteren Durchschnittsbereich liegenden kognitiven Leistungsprofil ohne Ausnahme unauffällige kognitive Leistungen zeigten. Die subjektiven Klagen der Patientin könnten objektiv nicht erklärt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die im Alltag subjektiv erlebten Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses mit der psychischen- und der Schmerzsymptomatik assoziiert seien und keine hirnorganische Ursache hätten. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. Die Patientin sollte in der Lage sein, ihre frühere Tätigkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ zu bewältigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.10 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, Dr. med. Q.______, FMH für Allgemeine Medizin, führte am 8. August 2010 aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht umfassend auf das Gutachten von Dr. O.______ abgestellt werden könne. Insbesondere könne ein seit Juni 2007 bestehendes psychisches Leiden, das die Arbeitsfähigkeit massgeblich tangiere, nachvollzogen werden. Dr. med. R.______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fügte am 18. Januar 2012 an, dass aufgrund des im Gutachten von Dr. O.______ aufgeführten, medizinisch nachvollziehbar begründeten funktionellen Ressourcenverlusts eine 50%ige Einschränkung im Haushalt angenommen werden könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.11 Am 30. Januar 2012 führte Dr. F.______ bei bekannten Diagnosen aus, die Klägerin sei in einer depressiven Stimmung und klage über Ängste, Lustlosigkeit und Schlafstörungen. Die bisherige Tätigkeit als Laborantin sei ihr nur in reduziertem Umfang von 50 % möglich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\n7.1 Die Beklagte orientiert sich für die Bestimmung des Verlaufs und des Ausmasses der Invalidität sowie für die Einschätzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Klägerin am Vorbescheid der IV-Stelle vom 23. Januar 2012. Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______, den Bericht der Fachklinik I.______ und das Gutachten von Dr. O.______ sei ab 1. Juni 2008 von einer 50%igen, ab 1. Januar 2009 von einer 100%igen und ab 1. Juli 2009 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ vom 18. April 2009 ergangene Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 zutreffend sei. Dieser sei für die Anspruchsbeurteilung heranzuziehen. Demzufolge sei sie seit dem 4. Juni 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vorerst habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juni 2008 habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach dem 1. September 2007 sei ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder zumutbar gewesen. Für diese Zeit stehe ihr eine halbe Rente zu. Seit der Kündigung sei aber wiederum von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb sie mit Wirkung ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8. |\n||||||||||\n|\n8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die invalidisierende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Juni 2007 eingetreten ist. Diesbezüglich kann insbesondere auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. O.______ verwiesen werden (vgl. oben E. II./6.7). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert (vgl. Art. 23 lit. a BVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.2 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Entscheid vom 7. September 2011 (VG.2011.00017) zum Schluss gelangt, dass bei der Klägerin keine Beschwerden mit einem klaren körperlichen Korrelat vorliegen (E. II./4). Sodann hat es offen gelassen, ob die Schleudertrauma-typischen Beschwerden im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Fehlentwicklung in den Hintergrund getreten sind (E. II./7). Die bei der Klägerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vermag rechtsprechungsgemäss für sich alleine gesehen zwar noch keine langandauernde Verringerung der erwerblichen Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Vorliegend darf in Würdigung der medizinischen Aktenlage jedoch von einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ausgegangen werden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.3.3). Die von den Ärztinnen und Ärzten diagnostizierten psychischen Beschwerden stellen nicht bloss Begleiterscheinungen eines psychogenen Schmerzgeschehens dar. Dr. O.______ weist in seinem Gutachten denn auch darauf hin, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren Stressfaktoren darstellten, jedoch nicht ursächlich auslösende und aufrechterhaltende Faktoren der rezidivierenden depressiven Störung seien. Auch im Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ wurde festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit allein psychisch bedingt sei. Die psychische Erkrankung der Klägerin ist somit als ein von der Schmerzstörung losgelöstes, eigenständiges Leiden anzusehen (BGer-Urteil 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n9. |\n||||||||||\n|"}