{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n6.5 Die IV-Stelle gab bei der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ ein polydisziplinäres Gutachten, bestehend aus einem internistischen, rheumatologischen und einem psychiatrischen Teilgutachten, in Auftrag. Dieses wurde am 18. April 2009 erstattet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.7) festgehalten. Die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z 56) sowie das chronisch rezidivierende zervikozephale, zerviko- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, Osteochondrose HWK 5/6 und Generalisierungstendenz seien demgegenüber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. K.______, Facharzt FMH Innere Medizin, und Dr. med. L.______, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gelangten zum Schluss, dass aus rein internistischer und orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine Gesundheitsschäden auszumachen seien, die zu einer dauerhaften Limitierung der Arbeitsfähigkeit führten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDr. med. M.______, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte in ihrem Teilgutachten vom 30. März 2009, dass hier typisch stabile und beherrschende Verhaltensweisen, die sich als rigide Reaktionsmuster in unterschiedlichen Lebenssituationen manifestierten und mit persönlichen Funktionseinbussen sowie sozialem Leid einhergingen, für eine Persönlichkeitsstörung sprächen. Eine abhängige Persönlichkeitsstörung im Speziellen sei geprägt von der Grundannahme, den Anforderungen des Lebens ohne Unterstützung durch starke und mächtige andere (Personen) nicht gewachsen zu sein. Daraus resultiere auch die ausgeprägte Angst, verlassen zu werden und die hohe Bereitschaft zur Unterordnung eigener Bedürfnisse. Krisenhafte Zuspitzungen mit depressiver oder angstbesetzter Symptomatik entwickelten sich bei drohenden oder vollzogenen Trennungen (Kündigung des Arbeitsplatzes, Angst vor Trennung des Partners). Auch neige die Versicherte in Momenten, in denen es um selbständiges Denken und Handeln gegangen wäre, zu dissoziativ-präpsychotischen Dekompensationen, was bereits einmal zur psychiatrischen Hospitalisation geführt habe. So sei es im Rahmen der Burn-out-Problematik und des Arbeitsplatzverlustes wieder zur psychischen Dekompensation gekommen. Aktuell sei die Versicherte ausschliesslich aufgrund der psychiatrischen Diagnose nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der Festlegung des Beginns und des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv seit der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2008 aufgrund der anschliessenden psychischen Dekompensation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.6 In seinem Bericht vom 16. Januar 2010 teilte Dr. med. N.______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Befunderhebung der Gutachterin der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ weitgehend. Ergänzend führte er an, dass aktuell noch ein leicht- bis mittelgradiger depressiver Zustand (ICD-10: F33.1) vorliege. Zudem könne nicht von einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, da die Klägerin auch sehr energisch auftreten könne, wenn sie befürchte, in irgendeine Form von Abhängigkeit zu geraten. Jede Art von Arbeitstätigkeit werde durch die vorliegenden, psychischen Beeinträchtigungen bis auf Weiteres vollständig verunmöglicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.7 Am 26. Juli 2010 liess die IV-Stelle bei Dr. med. O.______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Dr. O.______ hielt als leistungseinschränkende Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die akute polymorphe Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nZusammenfassend führte Dr. O.______ aus, dass die akute psychotische Störung der Versicherten im Jahr 1995, bei der Halluzinationen, Wahnphänomene und Wahrnehmungsstörungen vorhanden gewesen seien, verbunden mit einem emotionalen Aufgewühltsein mit intensiven vorübergehenden Ängsten und Reizbarkeit, für das Vorliegen einer akuten polymorph psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F 23.0) im Jahr 1995 sprächen. Ungefähr ein Jahr vor ihrer Krankschreibung im Jahr 2007 habe die sehr gewissenhafte und pflichtbewusste Versicherte ohne erkennbaren Auslöser begonnen, an ihrem gesamten Körper Muskelschmerzen und in ihrem Körper ein Zittern zu verspüren, oft zu schwitzen und unter Magen- und Stuhlgangproblemen zu leiden. Weiter habe sie zudem ungefähr ein Jahr vor ihrer Krankschreibung im Juni 2007 begonnen unter Schlafstörungen, unter einer ausgeprägten Müdigkeit, unter Konzentrationsschwierigkeiten, unter einer Traurigkeit und unter einer Niedergeschlagenheit zu leiden. Im Juni 2007 sei die Versicherte zusammengebrochen und habe nicht mehr gehen können, weil ihr gesamter Bewegungsapparat versagt habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDaher sei davon auszugehen, dass im Juni 2007 eine schwere depressive Episode aufgetreten sei. Seither bestehe bis zum Untersuchungszeitpunkt eine depressive Episode von leichtem bis schwerem Ausprägungsgrad, wobei während der überwiegenden Zeit eine mittelgradige Episode bestanden habe. Vom 5. Juni bis zum 23. Juli 2007 sei die Klägerin gänzlich und vom 27. Juli bis zum 12. August 2007 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}