{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Nach den drei Unfallereignissen diagnostizierte Suva-Kreisarzt Dr. med. E.______, FMH Chirurgie, ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach dreimaliger HWS-Distorsion (1999, 2005 und 2008) sowie Fibromyalgie. In seinem Bericht vom 27. Mai 2008 führte er aus, dass die Klägerin ihr Pensum, das sie aufgrund der Fibromyalgie seit Oktober 2005 auf 50 % reduziert habe, trotz des neuerlichen Unfallereignisses weiter leiste. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Hausarzt Dr. med. F.______, FMH Allgemeinmedizin, attestierte der Klägerin am 13. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 12. Dezember 2005 sowie wieder ab dem 1. September 2009. Zwischenzeitlich habe vom 4. Juni 2007 an eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Er gab an, die Klägerin befinde sich seit 1995 in unregelmässiger ärztlicher und seit Mai 2007 in regelmässiger chiropraktischer Behandlung wegen persistierender Rückenschmerzen. Die Abklärungen hätten aber keine spezifische Ursache der Schmerzen gezeigt. Zudem könne eine latente depressive Symptomatik diagnostiziert werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Der Krankentaggeldversicherer liess am 23. Juli 2008 bei Dr. med. G.______, FMH Innere Medizin, ein rheumatologisches und am 15. Januar 2009 bei Dr. med. H.______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten einholen. Dr. G.______ schätzte dabei die Fibromyalgie, das chronische zerviko- und lumbospondylogene Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die Tendinitis calcarea der Supraspinatussehnen und den Tinnitus als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten sowie Büro- oder Labortätigkeiten könnten von der Klägerin jederzeit mit einem Pensum von 100 % wahrgenommen werden. |\n||||||||||\n|\nDr. H.______ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit trauriger Verstimmung (ICD-10: F43). Eine krankheitswertige psychiatrische Symptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er jedoch nicht fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 Vom 12. Februar bis zum 4. März 2009 war die Klägerin in der Fachklinik I.______ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 15. April 2009 wurde vom behandelnden Psychologen und den Fachärzten für Psychiatrie die Diagnosen einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.1), Fibromyalgie und Diabetes mellitus gestellt. Die Fibromyalgie habe wahrscheinlich massgeblich zur Auslenkung der gegenwärtigen depressiven Symptomatik mittelgradiger Ausprägung beigetragen. Erstaunlicher Weise habe die Klägerin während des Rehabilitationsaufenthaltes nur wenig unter den fibromyalgischen Schmerzen gelitten. Ab 3. März 2009 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}