{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Leistungspflichtig ist grundsätzlich diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses versichert war (Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 68 ff.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Rentenanspruch richtet sich nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft steht. Nicht anwendbar ist dasjenige Reglement, das im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidisierung führte, bestand (Stauffer, S. 79, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Der Begriff der Invalidität ist im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar. Andernfalls müssten die Vorsorgeeinrichtungen jeden Fall parallel zur Invalidenversicherung medizinisch untersuchen. Dies bringt häufig Schwierigkeiten mit sich und birgt zudem das Risiko von unterschiedlichen Schätzungen und verschiedenen Ergebnissen (BGE 115 V 208 E. 2b und 2c). Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der beruflichen Vorsorge daher prinzipiell bindend (BGE 132 V 1 E. 3.2; vgl. Stauffer, S. 58 ff.). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Gemäss Ziff. 11.1 des vorliegend anwendbaren Reglements der C.______AG vom 18. Dezember 2007, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, ist der vorsorgerechtliche Invaliditätsbegriff grundsätzlich mit demjenigen der Invalidenversicherung identisch. Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2014 fest, dass vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2008 und vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2011 ein Invaliditätsgrad von 40 % bestanden habe. Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Die den Erwägungen der IV-Stelle zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeiten und mithin die Höhe des Invaliditätsgrades werden von der Klägerin bestritten und sind unter anderem Gegenstand eines am Verwaltungsgericht parallel laufenden Beschwerdeverfahrens (VG.2014.00013). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beschränkt sich das Gericht im heute ausgefällten Entscheid auf die allseits unbestrittene Feststellung eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ab 1. Juni 2008. Da die Klägerin seit 2000 eine Witwenrente der AHV bezieht, war eine genaue Einschätzung des Invaliditätsgrades für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend. Das Gericht sah deshalb von einer exakten Festsetzung des Invaliditätsgrades ab. Insbesondere nahm es keine eingehende Prüfung der auf medizinischen Feststellungen beruhenden Leistungsfähigkeit der Klägerin vor. Trotz grundsätzlich identischem Invaliditätsbegriff sind die Erwägungen aus dem parallelen Verfahren zum Ausmass der Erwerbsunfähigkeit für das vorliegende Verfahren somit nicht massgebend. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEine Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids hinsichtlich der Rentenhöhe ist auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung teilerwerbstätig war. Die IV-Stelle ging für die Bemessung der Invalidität von einem Erwerbsstatus von 80 % und von einer Haushaltstätigkeit der Klägerin im Umfang von 20 % aus. Das BVG versichert hingegen nur Erwerbstätige. Die berufliche Vorsorge stellt einen Ersatz für den nach Eintritt der Invalidität ausbleibenden Lohn dar. Für die berufliche Vorsorge ist deshalb nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert. Der – wie mit Verfügung vom 6. Januar 2014 erfolgt – nach der gemischten Methode des Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) ermittelte Invaliditätsgrad kann nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden (BGE 120 V 106 E. 4b). Entsprechend zeitigt der parallel zum vorliegenden Klageverfahren ausgefällte Entscheid keine Auswirkungen. Eine Ausnahme besteht hingegen in Bezug auf den Rentenbeginn. Diesbezüglich gibt es keinen Grund, von den Feststellungen der Invalidenversicherung abzuweichen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist das Ausmass und der Verlauf der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Klägerin. Wie erwähnt, ist diesbezüglich auf die invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen abzustellen (vgl. dazu oben E. II./3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). |"}