{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00021_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=233&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e7711321da443619fbbc427c8055e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00021", "VG.2014.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:13", "Checksum": "0d47b7a26e2366615727c38b926f0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00021 (VG.2014.31)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 18. Juni 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00021 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente aus BVG |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______, geboren am […], arbeitete vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. Januar 2009 als Laborleiterin bei der D.______AG. Sie war bei der C.______AG im Rahmen der zweiten Säule versichert. Am 24. Oktober 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zunächst ordentlich per Ende Februar 2009, ehe sie am 30. Januar 2009 die fristlose Kündigung aussprach. Seit 1. März 2000 bezieht A.______ eine Witwenrente der Alters- und Hinterbliebenenversicherung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Im Jahr 1999 sowie am 28. November 2005 und am 31. März 2008 (vgl. Unfallmeldungen vom 14. Dezember 2005 und vom 9. April 2008) erlitt A.______ Autounfälle. Dabei kam es jeweils zu einer Halswirbelsäulen-Distorsion und es stellten sich unter anderem die typische Schleudertrauma-Symptomatik, ein persistierender Tinnitus, ein wirbelsäulenbezogenes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom und psychische Beschwerden ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 A.______ meldete sich am 20. Mai 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Durchführung diverser Abklärungen und Begutachtungen kündigte die IV-Stelle am 16. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 bestätigte sie die Leistungsabweisung. Zur Begründung führte sie aus, dass Witwen, die sowohl Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, nur die höhere der beiden ausbezahlt werde. Da die Invalidenrente betragsmässig tiefer liege als die Witwenrente, bleibe Letztere als Besitzstand bestehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Dagegen erhob A.______ am 29. Januar 2014 (VG.2014.00013) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 21. März 2014 reichte A.______ beim Verwaltungsgericht Klage gegen die C.______AG ein, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente gemäss einschlägigem Vorsorgereglement, zuzüglich Zins zu 5 % für die jeweiligen Rentenbeträge, je seit deren Fälligkeit, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Mit Klageantwort vom 16. Mai 2014 beantragte die C.______AG teilweise Gutheissung der Klage. Der Klägerin sei für die Zeit vom 3. Juni bis zum 30. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich 5 % Zins, zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte die C.______AG die Sistierung des Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sowie die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Am 20. Mai 2014 wies der Verwaltungsgerichtspräsident die prozessualen Anträge der C.______AG ab. Gleichzeitig zeigte er den Beizug der Akten der Invalidenversicherung an und gewährte den Parteien eine Frist, um hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) i.V.m. Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die obligatorische berufliche Vorsorge umfasst unter anderem alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt des Versicherungsfalls zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet insbesondere im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin noch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}