| |||||||||| | | |||||||||| | Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" auch zu prüfen haben, ob allfällige berufliche Massnahmen ergriffen werden können. Dies kann sie nicht mit dem pauschalen Hinweis verneinen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad unter 20 % aufweise. Vielmehr hat sie beispielsweise auch bei Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. etwa BGE 124 V 108 E. 3b). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.6 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.