| |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.5 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zu folgen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads bzw. beim Einkommensvergleich den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist und auch invaliditätsfremde Faktoren bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn allenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweisen; Philipp Geersten, Der Tabellenlohnabzug, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., 141 f.). | |||||||||| | | |||||||||| | Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" auch zu prüfen haben, ob allfällige berufliche Massnahmen ergriffen werden können.