| |||||||||| | | |||||||||| | Indem es die Beschwerdegegnerin jedoch unterliess, einen anderen oder weiteren Gutachter zu beauftragen, stellte sie den Sachverhalt unvollständig fest und verletzte damit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. etwa: BGer-Urteil 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.5). Die Sache ist daher wie vom Beschwerdeführer beantragt an sie zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehmen und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Beachtung der Begründungspflicht (vgl. vorstehende E. II/2) neu verfügen kann. | |||||||||| | | |||||||||| | In medizinischer Hinsicht hat sie dabei insbesondere die von Dr. G.___