| |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.4 Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts der sich im Ergebnis widersprechenden Berichte, zur Präzisierung der darin enthaltenen Ausführungen und zur schlüssigen Beurteilung des komplexen Schmerzbildes weitere Abklärungen in die Wege leiten müssen, was auch dem Bericht von Dr. G.______ entnommen werden kann. | |||||||||| | | |||||||||| | Indem es die Beschwerdegegnerin jedoch unterliess, einen anderen oder weiteren Gutachter zu beauftragen, stellte sie den Sachverhalt unvollständig fest und verletzte damit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. etwa: BGer-Urteil 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.5).