| |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.3 Grundsätzlich haben die Gerichte bei nicht schlüssigen Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle eine weitere Expertise in Auftrag zu geben, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass dies im Interesse des Versicherten liege und seine Waffengleichheit im Prozess gewährleiste. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt aber dennoch möglich, insbesondere wenn die Rückweisung einzig in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn sie zur Ergänzung oder Präzisierung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.4