| |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem BEFAS-Bericht im Gegensatz zum EFL-Bericht nicht gefolgt werden kann. Damit bestehen erhebliche Zweifel am Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.3