Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch der Hausarzt Dr. med. J.______ gemäss Arztzeugnis vom 10. März 2014 eine vom EFL-Bericht abweichende Meinung vertritt, namentlich dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufweise, wobei die Prognose für eine Verbesserung eher als schlecht einzuschätzen sei. Dies brachte er auch anlässlich zweier Telefonate gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck. | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem BEFAS-Bericht im Gegensatz zum EFL-Bericht nicht gefolgt werden kann.