Sodann wird im EFL-Bericht betont, dass es sich nur um eine Momentaufnahme der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers handle und für eine retrospektive Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit mit allen Krankheitsunterlagen eine Begutachtung vorzunehmen sei. Ein erhöhter Beweiswert kommt einem medizinischen Bericht aber gerade dann zu, wenn er in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (vgl. vorstehende E. II/4.3), was auf den EFL-Bericht gerade nicht zutrifft. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch der Hausarzt Dr. med.