_ spricht, dass der BEFAS-Bericht durch die Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegeben wurde, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2013 und somit nach der EFL anzeigte, dass sie die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abzuklären habe. Stellt sie nun ausschliesslich auf den EFL-Bericht ab, so ist nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Abklärung notwendig gewesen wäre. Sodann wird im EFL-Bericht betont, dass es sich nur um eine Momentaufnahme der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers handle und für eine retrospektive Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit mit allen Krankheitsunterlagen eine Begutachtung vorzunehmen sei.