Pauschal verweist er darauf, dass die medizinischen und funktionellen Beurteilungen im BEFAS-Bericht nicht fundiert seien und es sich nur um eine andersartige Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Zudem seien die Ansichten der Gutachter weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.2 Gegen diese Ansicht von Dr. I.______ spricht, dass der BEFAS-Bericht durch die Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegeben wurde, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2013 und somit nach der EFL anzeigte, dass sie die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abzuklären habe.