Gemäss BEFAS-Bericht kann dem Beschwerdeführer bei körperlich leichteren und überwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeiten, ohne relevante Kälteexposition, von medizinischer Seite her zur Zeit, nach entsprechender Einarbeitung, eine mindestens 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Als Verweistätigkeiten seien leichte Kurier- bzw. Lieferdienste, Kontrollen der Verpackungs- und/oder Versandarbeiten, Mitarbeiten in einem hochautomatisierten oder Kleinteilelager, Maschinenbedienungen und/oder -überwachungen in der industriellen Produktion sowie damit Vergleichbares zu nennen.