Es sei zu betonen, dass die EFL einer momentanen Aufnahme der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers entspreche. Für eine retrospektive Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse man hingegen alle Krankheitsunterlagen in die Begutachtung miteinbeziehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3.4 Gemäss BEFAS-Bericht kann dem Beschwerdeführer bei körperlich leichteren und überwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeiten, ohne relevante Kälteexposition, von medizinischer Seite her zur Zeit, nach entsprechender Einarbeitung, eine mindestens 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugemutet werden.