_, vertritt im EFL-Bericht die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer andere berufliche Tätigkeiten bzw. eine leichte Arbeit ganztags vollzeitig zumutbar seien. Er habe Arbeiten, welche ausschliesslich im Sitzen durchzuführen seien, aufgrund der Einschränkung der Beweglichkeit im Halswirbelbereich jedoch nicht ausführen können, weshalb beispielsweise Fliessbandarbeiten in vorgebeugter Arbeitshaltung über längere Zeit nicht zumutbar seien. Dagegen seien leichte Arbeiten mit wechselbelastender Körperhaltung ganztags zumutbar (z.B. Aufsichtsarbeiten). Es sei zu betonen, dass die EFL einer momentanen Aufnahme der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers entspreche.